
Leuchtreklame in Hamburg
Handelsmetropole mit maritimem Klima – wetterfeste Leuchtreklame für Innenstadt, Hafen und Gewerbegebiete.
Servicegebiet
Hamburg & Region
Bundesland
Hamburg
Sitz
Langenzenn (ca. bundesweit km)
Hamburg
Leuchtreklame in Hamburg
Bavarian Signs liefert Leuchtbuchstaben, Leuchtkästen, Werbepylone und beleuchtete Logos nach Hamburg – geplant im 3D-Konfigurator, gefertigt in geprüfter Qualität (ISO 9001:2015) und montiert bundesweit. Sie haben einen Ansprechpartner für Beratung, Genehmigung und Montage.
Hamburg vereint dichte Innenstadt-Handelslagen, Hafenlogistik und Gewerbe entlang der Autobahnen. Salzige Luft, Wind und Regen stellen an Außenwerbung höhere Anforderungen als trockene Binnenlagen – unsere Gehäuse sind versiegelt, LED-Module sind für Dauerbetrieb ausgelegt.
Die Hamburger Bauordnung (HBauO) erlaubt verfahrensfreie Werbeanlagen bis 1 m²; in Gewerbegebieten an der Stätte der Leistung sind Höhen bis 10 m möglich. Wir planen, produzieren und montieren – mit transparentem Angebot und 3D-Vorschau vor der Bestellung.
Stadtteile & Lagen
Typisch für Gastronomie in Hamburg: Leuchtreklame für Restaurants & Gastronomie
Genehmigung · Hamburg
- Verfahrensfrei bis
- bis 1 m²
- Rechtsgrundlage
- Anlage 2 (Nr. 11) zu § 60 HBauO
- Stätte der Leistung
- In Gewerbe-/Industriegebieten an der Stätte der Leistung Höhe bis 10 m.
Hamburg: verfahrensfrei bis 1 m² (Anlage 2 Nr. 11 zu § 60 HBauO). Achtung bei LED: Wechsellichtwerbung ist außerhalb von Reeperbahn, Steindamm und Spitalerstraße unzulässig (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 HBauO) – als Wechsellicht gilt ein Wechsel schneller als alle fünf Minuten.
Keine Rechtsberatung. Stand 06/2026.
Qualität & Konformität
Referenzen
Projekte in Hamburg & Region
Genehmigung Hamburg
Werbeanlagen in Hamburg: Wechsellicht, Wegerecht, Verfahrenswahl
Hamburg hat für Lichtwerbung eine Besonderheit, die andere Städte nicht kennen: eine eigene Wechsellichtverordnung mit drei namentlich festgelegten Gebieten. Dazu kommt eine Verfahrenswahl, bei der die naheliegende Option die schlechtere ist.
Wechsellicht nur an drei Orten – überall sonst Abweichung
Nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 HBauO sind Werbeanlagen mit Wechsellicht außerhalb der vom Senat durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiete unzulässig. Die Wechsellichtverordnung von 1981 benennt drei Bereiche: Reeperbahn, Steindamm und Spitalerstraße. Überall sonst in Hamburg ist bewegte Lichtwerbung nur über eine Abweichungsentscheidung nach § 69 HBauO möglich.
Maßgeblich ist eine klare Zeitgrenze: Als Wechsellicht gilt eine Anlage, deren Betriebszustand sich in einem Rhythmus von weniger als fünf Minuten verändert – schnelle Hell-Dunkel-Übergänge, blitzlichtartige Vorgänge, Lauflicht, Videowände. Bleibt ein Zustand länger als fünf Minuten bestehen, gilt er als konstant abstrahlend und ist damit kein Wechsellicht. Für LED-Anlagen ist das der entscheidende Planungsparameter: Wer die Wechselfrequenz unter die Grenze legt, spart sich das Abweichungsverfahren.
Wird eine Abweichung nötig, prüft Hamburg unter anderem Raumaufhellung sowie psychologische und physiologische Blendung – notfalls per Messung vor Ort. Zusätzlich greift das Bundes-Immissionsschutzgesetz, weil Licht zu den Immissionen zählt. Wir dimensionieren Leuchtdichte und Nachtabsenkung deshalb von Anfang an so, dass die Werte belegbar sind.
Die Verfahrensfalle: § 61 klingt einfacher, ist aber riskanter
Für Werbeanlagen ist grundsätzlich das konzentrierte Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO vorgesehen. Es gilt für alle Anlagen, die weder verfahrensfrei sind noch unter das vereinfachte Verfahren fallen.
Das vereinfachte Verfahren nach § 61 HBauO erscheint attraktiver, hat aber einen Haken, den die Bauaufsicht selbst benennt: Die Einhaltung der Anforderungen aus § 13 HBauO wird dort nicht geprüft, ebenso nicht die Gestaltungsverordnungen nach § 81 HBauO. Genau das sind die Vorschriften, an denen Werbeanlagen in der Praxis scheitern. Sie hätten also eine Genehmigung ohne Prüfung der relevanten Fragen – und ein Restrisiko, das Sie später trifft.
Wegerecht: Der Luftraum über dem Gehweg zählt
Jede Werbemaßnahme auf öffentlichem Grund braucht eine Sondernutzungserlaubnis nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz. Entscheidend für Ausleger: Das gilt ausdrücklich auch für Anlagen, die auf Privatgrund montiert sind, aber in den Luftraum über öffentlichen Wegen hineinragen. Zu den öffentlichen Wegen gehören Straßen, Gehwege, Radwege, Parkplätze und der Luftraum darüber. Auch auf öffentlich genutztem Privatgrund nach § 25 Abs. 1 HWG ist eine Erlaubnis erforderlich.
Zuständig ist die Wegeaufsichtsbehörde des Bezirksamts, meist die Tiefbauabteilung – die Baugenehmigung selbst läuft über die Bauprüfabteilung. Die Gebühren richten sich nach Ansichtsfläche und Wertstufe des Bereichs und liegen etwa zwischen 0,50 und 18,50 Euro je Quadratmeter. Entscheiden Sie sich für das konzentrierte Verfahren, wird die wegerechtliche Erlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung erteilt – nach außen gibt es dann nur eine Genehmigung.
Was ohne Verfahren geht – und wo Grenzen liegen
Verfahrensfrei sind nach Nr. 11 der Anlage 2 zu § 60 HBauO unter anderem Anlagen bis 1 m² Ansichtsfläche, Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die erkennbar nur für höchstens zwei Monate angebracht werden, sowie in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung Anlagen bis 10 m Höhe ab Geländeoberfläche. Praktisch besonders wichtig: Die Erneuerung und der Austausch bestehender Werbeanlagen sind verfahrensfrei, solange Art und Größe unverändert bleiben.
Enger wird es in Vorgärten – das sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HBauO die Flächen zwischen Straßengrenze und vorderer Gebäudefluchtlinie. Dort sind nur Hinweise auf eine Stätte der Leistung zulässig, also keine Fremdwerbung. Zu beachten sind außerdem das Verbot störender Häufung, Einschränkungen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen sowie § 9 Denkmalschutzgesetz und Milieuschutzsatzungen nach § 172 BauGB. Für Werbung auf öffentlichen Wegen bestehen zudem weitgehend exklusive Werberechtsverträge, weshalb Kundenstopper in der Regel nicht gestattet sind.
Zusammenfassung des Bauprüfdienstes „Werbeanlagen“ der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Hamburgischen Bauordnung, der Wechsellichtverordnung und des Hamburgischen Wegegesetzes. Keine Rechtsberatung – die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die Behörde. Stand 08/2026.
Produkte
Was wir nach Hamburg liefern
Leuchtbuchstaben
Profil-, Halo- und Vollacryl-Buchstaben in geprüfter Qualität.
DetailsLeuchtkästen
Standard, dekupiert, Spanntuch und runde Leuchtkästen.
DetailsWerbepylone
Pylone, Stelen und Totems mit Statik und Fundament.
DetailsNeon-Leuchtreklame
Klassisches Glas-Neon und modernes LED-Neon (Neonflex).
DetailsDachwerbeanlagen
Großflächige Dach- und Fassadenschriftzüge mit Fernwirkung.
DetailsBeleuchtetes Logo
Ihr Markenzeichen als Halo-, Vollacryl- oder dekupiertes Leuchtlogo.
DetailsAblauf
So läuft Ihr Projekt in Hamburg
Von der ersten Idee bis zur Montage – ein Ansprechpartner für alles.
Beratung & Idee
Wir hören zu, prüfen Standort und Genehmigungslage und empfehlen die passende Lösung.
Design im Konfigurator
Ihre Leuchtreklame wird in 3D sichtbar – Variante, Material und Lichtwirkung.
Produktion & Prüfung
Normgerechte Fertigung nach ISO 9001:2015 – in gleichbleibend hoher Qualität.
Montage bundesweit
Fachgerechte Montage durch unsere Teams – inkl. Höhenmontage und Elektrik.
Material & Technik
Was in Ihrer Anlage steckt
- LED
- Samsung-Module, kaltweiß
- Netzteile
- Meanwell, IP65
- Material
- Alu, Acryl, 80+ RAL
- Qualität
- ISO 9001:2015 · CE
FAQ
Häufige Fragen · Hamburg
Das hängt von Größe, Standort und Beleuchtung ab. In Hamburg gilt laut Anlage 2 (Nr. 11) zu § 60 HBauO eine verfahrensfreie Grenze von bis 1 m². In Gewerbe-/Industriegebieten an der Stätte der Leistung Höhe bis 10 m. Zusätzlich können örtliche Werbe- oder Gestaltungssatzungen strenger sein – wir prüfen das für Ihren konkreten Standort.
Von der Freigabe bis zur Montage rechnen Sie mit etwa 4–6 Wochen. Genehmigung, Statik oder Sondernutzung können die Planung verlängern – wir kalkulieren das im Angebot transparent.
Ja. Wir planen, produzieren und montieren bundesweit – auch in Hamburg. Unser Sitz liegt in Langenzenn bei Nürnberg; Sie haben einen Ansprechpartner für Beratung, Bauantrag und Montage aus einer Hand.
Nur eingeschränkt. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 HBauO sind Werbeanlagen mit Wechsellicht außerhalb der vom Senat bestimmten Gebiete unzulässig – die Wechsellichtverordnung nennt Reeperbahn, Steindamm und Spitalerstraße. Außerhalb dieser drei Bereiche brauchen Sie eine Abweichungsentscheidung nach § 69 HBauO, für die Sie Kriterien zu Raumaufhellung und Blendung nachweisen müssen.
Entscheidend ist die 5-Minuten-Grenze: Als Wechsellicht gelten Anlagen, deren Betriebszustand sich in einem Rhythmus von weniger als fünf Minuten ändert. Bleibt ein Motiv länger als fünf Minuten stehen, gilt die Anlage als konstant abstrahlend und damit nicht als Wechsellicht. Wer sein LED-Display entsprechend langsam schaltet, vermeidet das Abweichungsverfahren.
Für Werbeanlagen ist das konzentrierte Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO vorgesehen. Vorsicht beim vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO: Dort werden die Anforderungen des § 13 HBauO und die Gestaltungsverordnungen nach § 81 HBauO gerade nicht geprüft – Sie hätten eine Genehmigung, aber keine Sicherheit in den Punkten, an denen Werbeanlagen tatsächlich scheitern. Deshalb empfiehlt die Bauaufsicht selbst das konzentrierte Verfahren.
Nicht zwingend. Die Erneuerung und der Austausch bestehender Werbeanlagen sind nach Nr. 11 der Anlage 2 zu § 60 HBauO verfahrensfrei, solange Art und Größe unverändert bleiben. Eine LED-Umrüstung im gleichen Gehäuse und Format ist damit oft ohne neues Verfahren möglich – die Änderung der Leuchtart prüfen wir aber vorab, weil Wechsellicht eigene Regeln hat.
Salzige Luft, Wind und Regen erfordern versiegelte Gehäuse und IP65-LED. Für HafenCity und Innenstadt gelten oft gestalterische Vorgaben – wir wählen Bauform und Material passend zum Standort.
Gastronomie und Retail setzen auf Neon, LED-Neon und warme Schriftzüge mit starker Abendwirkung. Wir prüfen Helligkeit und Satzung, damit Ihre Anlage auffällt, ohne genehmigungsrechtlich zu scheitern.
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