Ratgeber · Genehmigung
Bauantrag für Lichtreklame und Leuchtschrift
Kleine Anlagen an der Stätte der Leistung sind oft verfahrensfrei. Größere Flächen, Ausleger über dem Gehweg, Pylone und Dachschriften brauchen meist einen Bauantrag – plus Sondernutzung oder Denkmal, wenn die Lage es verlangt.
Ob ein Bauantrag nötig ist, entscheidet nicht das Produktwort, sondern Fläche, Lage und Landesbauordnung. Wir prüfen das vor der Fertigung und übernehmen auf Wunsch Unterlagen und Antrag – die Bundesländer-Grenzen stehen weiter unten.
How-to
Verfahrensfrei oder genehmigungspflichtig?
Verfahrensfrei heißt: kein Bauantrag. Die Grenze steht in der Landesbauordnung – oft ca. 1–1,5 m² an der eigenen Geschäftsstätte. Bayern liegt bei 1,5 m², Brandenburg bei 2,5 m². Das ist keine Freigabe für Denkmal, Gestaltungssatzung oder Gehweg.
Genehmigungspflichtig wird es, sobald Fläche oder Höhe darüber liegen, die Anlage in den öffentlichen Raum ragt, frei steht (Pylon) oder auf dem Dach sitzt. Leuchtschrift zählt in der Summe der leuchtenden Flächen, nicht Buchstabe für Buchstabe.
Fremdwerbung ist strenger als Eigenwerbung. Wer nur den eigenen Namen am eigenen Haus führt, ist privilegiert – Plakat für Dritte nicht.
Unterlagen
Was die Behörde sehen will
- Lageplan mit Standort der Anlage
- Ansichten mit Maßen, Farben und Leuchtart
- Baubeschreibung (Material, LED, IP-Klasse)
- Statik bei Pylon, Dach, großer Ausladung
- Fotos / Straßenansicht für die Behörde
- Vollmacht und bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser
Wir erstellen Lageplan, Ansichten und Statik und reichen über einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser ein. Behördengebühren bleiben bei der Kommune.
Was wir übernehmen
Prüfung, Bauvorlagen, Antrag
Vor der Fertigung
Standort, Gebietsart, Satzung, Denkmal. Erst dann Produktion – damit kein Kasten an der Wand hängt, der nicht darf.
Bauantrag Lichtreklame
Komplette Vorlagen inkl. Statik bei Pylon und Dach. Ein Ansprechpartner statt drei Gewerke.
Sondernutzung
Ausleger über dem Gehweg: Abstimmung mit der Gemeinde parallel zum Bauantrag, wenn nötig.
Grundlagen
Welche Genehmigungen es gibt
| Genehmigung | Wann nötig |
|---|---|
| Baugenehmigung | wenn nicht verfahrensfrei (Größe, Ort, Beleuchtung) |
| Sondernutzungserlaubnis | Anlage ragt in den öffentlichen Raum (z. B. Ausleger über Gehweg) |
| Denkmalrechtliche Erlaubnis | Gebäude ist Baudenkmal oder im Ensemble-/Ortsbildschutz |
| Werbe-/Gestaltungssatzung | Kommune hat eigene Satzung (häufig Altstadt/Kerngebiet) |
Ablauf
So läuft der Bauantrag
- 1
Standort & Gebietsart prüfen: genehmigungspflichtig oder verfahrensfrei?
- 2
Bauvorlagen erstellen: Lageplan, Ansichten, Maße, Statik, Baubeschreibung
- 3
Parallel ggf. Sondernutzung und Denkmalschutz klären
- 4
Einreichung über bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser
- 5
Bescheid abwarten, dann Montage
Alle 16 Bundesländer
Verfahrensfrei – bis zu welcher Größe?
Verfahrensfreie Grenze je Land nach der amtlichen Landesbauordnung (Stand 06/2026). Wählen Sie Ihr Bundesland für Details.
Bayern
verfahrensfrei bis 1,5 m²
Baden-Württemberg
verfahrensfrei bis 1 m²
Berlin
verfahrensfrei bis 1 m² (an der Stätte der Leistung bis 2,5 m²)
Brandenburg
verfahrensfrei bis 2,5 m²
Bremen
verfahrensfrei bis 1 m²
Hamburg
verfahrensfrei bis 1 m²
Hessen
verfahrensfrei bis 1 m²
Mecklenburg-Vorpommern
verfahrensfrei bis 1 m²
Niedersachsen
verfahrensfrei bis 1 m²
Nordrhein-Westfalen
verfahrensfrei bis 1 m²
Rheinland-Pfalz
verfahrensfrei bis 1 m²
Saarland
verfahrensfrei bis 1 m² (jeweils bis 10 m Anlagenhöhe)
Sachsen
verfahrensfrei bis 1 m²
Sachsen-Anhalt
verfahrensfrei bis 1 m²
Schleswig-Holstein
verfahrensfrei bis 1 m²
Thüringen
verfahrensfrei bis 1 m² (außer im Außenbereich)
Hinweis: Diese Grenzen betreffen nur die Bauordnung. Örtliche Werbe- und Gestaltungssatzungen, Denkmalschutz und Sondernutzung (öffentlicher Raum) können strenger sein und gelten zusätzlich. Keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Genehmigung
Das hängt von der Landesbauordnung, der Größe, dem Standort und der Beleuchtung ab. Kleine Anlagen an der eigenen Geschäftsstätte sind oft verfahrensfrei – größere, beleuchtete oder in den öffentlichen Raum ragende Anlagen brauchen in der Regel eine Baugenehmigung und ggf. eine Sondernutzungserlaubnis.
Wenn Fläche, Höhe oder Lage die verfahrensfreie Grenze der Landesbauordnung überschreiten – oder wenn Denkmal, Gestaltungssatzung oder Sondernutzung greifen. Einzelbuchstaben zählen in der Summe, nicht Stück für Stück.
Verfahrensfrei heißt: Für die Anlage ist kein Bauantrag nötig. Die genaue Größengrenze steht in der jeweiligen Landesbauordnung – meist rund 1 m², in Bayern 1,5 m² und in Brandenburg sogar 2,5 m². Örtliche Satzungen und Denkmalschutz können trotzdem gelten.
Damit ist Werbung am eigenen Standort gemeint (Eigenwerbung). Sie ist meist privilegiert – anders als Fremdwerbung. In Gewerbe- und Industriegebieten sind hier vielerorts Anlagen bis 10 m Höhe verfahrensfrei.
Ja. Wir prüfen die Genehmigungslage, erstellen die Bauvorlagen inklusive Statik und übernehmen auf Wunsch den kompletten Bauantrag – alles aus einer Hand.
Der Bauantrag läuft über die Bauaufsicht (Baurecht). Sondernutzung betrifft den öffentlichen Raum – typisch Ausleger über dem Gehweg – und läuft bei Stadt oder Gemeinde. Beides kann parallel nötig sein.
Das entscheidet die Behörde, nicht die Werkstatt. Oft einige Wochen; Denkmal und Abweichungen dauern länger. Wir reichen vollständig ein, damit nicht wegen fehlender Pläne nachgefasst wird.
Selten. Dach und Traufe sind fast immer antragspflichtig – Größe, Höhe und Ortsbild. Statik und Kranplanung gehören dazu. Das Bundesländer-Grid unten betrifft typische Fassadenflächen, nicht automatisch das Dach.
Bereit, Ihre Marke
zum Leuchten zu bringen?
Wir prüfen die Genehmigungslage an Ihrem Standort, erstellen Bauvorlagen und Statik und reichen den Bauantrag ein – damit Sie sich um nichts kümmern müssen.