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Genehmigung · Hessen

Leuchtreklame in Hessen genehmigen

In Hessen gilt die Hessische Bauordnung (HBO). Werbeanlagen sind dort bis bis 1 m² verfahrensfrei.

Verfahrensfrei bis

bis 1 m²

Rechtsnorm

Anlage (Nr. 10.1) zu § 63 HBO

Stand

06/2026

Was in Hessen verfahrensfrei ist

Nach Anlage (Nr. 10.1) zu § 63 HBO sind Werbeanlagen in Hessen bis zu einer Größe von bis 1 m² verfahrensfrei – für sie ist also kein Bauantrag erforderlich. In Gewerbe-/Industriegebieten an der Stätte der Leistung – nicht in die freie Landschaft.

Wann Sie eine Baugenehmigung brauchen

Sobald die Anlage größer ist, in den öffentlichen Raum ragt oder das Gebäude unter Denkmalschutz steht, wird es genehmigungspflichtig. Dann sind Bauvorlagen, ein Statiknachweis und ggf. eine Sondernutzungserlaubnis oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig. Auch örtliche Werbe- und Gestaltungssatzungen können strengere Vorgaben machen.

Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Den verbindlichen Wortlaut finden Sie in der amtlichen Hessische Bauordnung (HBO).

Wir übernehmen den Bauantrag

Sie müssen sich mit all dem nicht selbst befassen: Wir prüfen Ihren Standort in Hessen, erstellen die Bauvorlagen inklusive Statik und reichen den Bauantrag ein – als Hersteller liefern wir Planung, Produktion und Montage aus einer Hand.

Hinweis: Diese Angaben dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Landesbauordnungen werden fortlaufend angepasst – Stand 06/2026.

Häufige Fragen

Genehmigung in Hessen

In Hessen sind Werbeanlagen nach Anlage (Nr. 10.1) zu § 63 HBO bis bis 1 m² verfahrensfrei. In Gewerbe-/Industriegebieten an der Stätte der Leistung – nicht in die freie Landschaft. Größere oder beleuchtete Anlagen sowie solche im öffentlichen Raum benötigen in der Regel eine Baugenehmigung.

Die verfahrensfreie Grenze liegt bei bis 1 m² (Anlage (Nr. 10.1) zu § 63 HBO). Örtliche Satzungen und Denkmalschutz können davon abweichen und gelten zusätzlich.

Ja. Wir prüfen Ihren Standort in Hessen, erstellen die Bauvorlagen inklusive Statik und reichen den Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsicht ein.

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