Genehmigung · Bremen
Leuchtreklame in Bremen genehmigen
In Bremen gilt die Bremische Landesbauordnung (BremLBO). Werbeanlagen sind dort bis bis 1 m² verfahrensfrei.
Verfahrensfrei bis
bis 1 m²
Rechtsnorm
§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BremLBO
Stand
06/2026
Was in Bremen verfahrensfrei ist
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 12 BremLBO sind Werbeanlagen in Bremen bis zu einer Größe von bis 1 m² verfahrensfrei – für sie ist also kein Bauantrag erforderlich. In Gewerbe-/Industriegebieten an der Stätte der Leistung Höhe bis 10 m.
Wann Sie eine Baugenehmigung brauchen
Sobald die Anlage größer ist, in den öffentlichen Raum ragt oder das Gebäude unter Denkmalschutz steht, wird es genehmigungspflichtig. Dann sind Bauvorlagen, ein Statiknachweis und ggf. eine Sondernutzungserlaubnis oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig. Auch örtliche Werbe- und Gestaltungssatzungen können strengere Vorgaben machen.
Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Den verbindlichen Wortlaut finden Sie in der amtlichen Bremische Landesbauordnung (BremLBO).
Wir übernehmen den Bauantrag
Sie müssen sich mit all dem nicht selbst befassen: Wir prüfen Ihren Standort in Bremen, erstellen die Bauvorlagen inklusive Statik und reichen den Bauantrag ein – als Hersteller liefern wir Planung, Produktion und Montage aus einer Hand.
Hinweis: Diese Angaben dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Landesbauordnungen werden fortlaufend angepasst – Stand 06/2026.
Häufige Fragen
Genehmigung in Bremen
In Bremen sind Werbeanlagen nach § 61 Abs. 1 Nr. 12 BremLBO bis bis 1 m² verfahrensfrei. In Gewerbe-/Industriegebieten an der Stätte der Leistung Höhe bis 10 m. Größere oder beleuchtete Anlagen sowie solche im öffentlichen Raum benötigen in der Regel eine Baugenehmigung.
Die verfahrensfreie Grenze liegt bei bis 1 m² (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BremLBO). Örtliche Satzungen und Denkmalschutz können davon abweichen und gelten zusätzlich.
Ja. Wir prüfen Ihren Standort in Bremen, erstellen die Bauvorlagen inklusive Statik und reichen den Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsicht ein.
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