Genehmigung · Rheinland-Pfalz
Leuchtreklame in Rheinland-Pfalz genehmigen
In Rheinland-Pfalz gilt die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Werbeanlagen sind dort bis bis 1 m² verfahrensfrei.
Verfahrensfrei bis
bis 1 m²
Rechtsnorm
§ 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO
Stand
06/2026
Was in Rheinland-Pfalz verfahrensfrei ist
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO sind Werbeanlagen in Rheinland-Pfalz bis zu einer Größe von bis 1 m² verfahrensfrei – für sie ist also kein Bauantrag erforderlich. Soweit eine örtliche Satzung nach § 88 keine andere Größe bestimmt.
Wann Sie eine Baugenehmigung brauchen
Sobald die Anlage größer ist, in den öffentlichen Raum ragt oder das Gebäude unter Denkmalschutz steht, wird es genehmigungspflichtig. Dann sind Bauvorlagen, ein Statiknachweis und ggf. eine Sondernutzungserlaubnis oder eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig. Auch örtliche Werbe- und Gestaltungssatzungen können strengere Vorgaben machen.
Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Den verbindlichen Wortlaut finden Sie in der amtlichen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).
Wir übernehmen den Bauantrag
Sie müssen sich mit all dem nicht selbst befassen: Wir prüfen Ihren Standort in Rheinland-Pfalz, erstellen die Bauvorlagen inklusive Statik und reichen den Bauantrag ein – als Hersteller liefern wir Planung, Produktion und Montage aus einer Hand.
Hinweis: Diese Angaben dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Landesbauordnungen werden fortlaufend angepasst – Stand 06/2026.
Häufige Fragen
Genehmigung in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz sind Werbeanlagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO bis bis 1 m² verfahrensfrei. Soweit eine örtliche Satzung nach § 88 keine andere Größe bestimmt. Größere oder beleuchtete Anlagen sowie solche im öffentlichen Raum benötigen in der Regel eine Baugenehmigung.
Die verfahrensfreie Grenze liegt bei bis 1 m² (§ 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO). Örtliche Satzungen und Denkmalschutz können davon abweichen und gelten zusätzlich.
Ja. Wir prüfen Ihren Standort in Rheinland-Pfalz, erstellen die Bauvorlagen inklusive Statik und reichen den Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsicht ein.
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